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Krings Immobilien GmbH

Urteil: Jahresentgelt von Bausparkasse unzulässig

Die BHW-Bausparkasse darf in der Ansparphase von Bausparverträgen kein Jahresentgelt verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: XI ZR 551/21). Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die genannte Bausparkasse geklagt. Diese hatte von ihren Kunden mit Bausparkonto eine jährliche Gebühr von 12 Euro verlangt.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das aktuelle Urteil aus Karlsruhe betrifft zwar nur eine Vertragsklausel der BHW-Bausparkasse, wird aber auch für andere Bausparkassen als wegweisend eingestuft. Denn auch entsprechende Vertragsklauseln anderer Bausparkassen könnten für unwirksam erklärt werden.

Laut des Verbands der privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland rund 24 Millionen Bausparverträge und laut Verbraucherzentrale erheben „viele Bausparkassen […] in der Sparphase eine Kontogebühr“. Betroffenen Kunden rät die Verbraucherzentrale nun, die gezahlten Kontogebühren zurückverlangen – am besten per Einschreiben.

Quellen: bundesgerichtshof.de/AZ: XI ZR 551/21; vebraucherzentrale.de; bausparkassen.de
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