Sie haben Fragen?
02171 / 39 89 - 0
Sie haben Fragen?
02171 / 39 89 - 0

Krings Immobilien GmbH

Vertretung einer Mitglieds in einer WEG-Versammlung:

In einer Wohnungseigentümerversammlung können sich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in der Regel von einer anderen, beliebig ausgewählten Person vertreten lassen. Die WEG einer aus 43 Wohnungen bestehenden Anlage hat in ihrer Teilungserklärung eine Zusatzvereinbarung festgeschrieben, in der die Vertretung lediglich durch den Ehegatten oder die Ehegattin, durch einen anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft oder durch den Verwalter stattfinden darf.

Der Sinn und Zweck dieser Klausel ist, nur Personen aus dem eigenen Kreis in der WEG-Versammlung zuzulassen und sich somit von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten. Kommt es zu einer Vertretungssituation, muss der Vertreter zu Beginn der Eigentümerversammlung dem Versammlungsleiter eine Vollmacht vorlegen. Im vorliegenden Fall (AZ V ZR 250/18) ist die Firma T. GmbH Eigentümer von 22 Wohnungen der Anlage. Diese ist eine fast 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Managementholding, zu der auch die TA. GmbH gehört. Die TA. GmbH ist bevollmächtigt, das Sondereigentum aller Einheiten zu verwalten. Die anderen 21 Wohnungen gehören verschiedenen Eigentümern.

In einer WEG-Versammlung stand das Thema Wiederbestellung des Verwalters an der Tagesordnung. Die T. GmbH sendete zu der WEG-Versammlung eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die eine Vollmacht vorlegte. Diese wurde vom Leiter abgelehnt und die Mitarbeiterin von der Abstimmung über die Wiederbestellung des Verwalters ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage der T. GmbH hatte Erfolg, der Ausschluss der Mitarbeiterin wurde als rechtswidrig definiert. Denn laut Urteil ist die erweiterte Vertretungsklausel der Teilungserklärung nicht gefährdet, da es sich bei der Mitarbeiterin nicht um eine gemeinschaftsfremde Person handelt. Vielmehr handelte es sich um eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die von der T. GmbH beauftragt wurde, das Sondereigentum zu verwalten.

Quelle: BGH
© photodune.net

Zurück zur Übersicht