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Krings Immobilien GmbH

WEG-Versammlung unter Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen:

Die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgerufenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen müssen auch in Wohnungseigentümerversammlungen eingehalten werden. Die Vorschriften und Verhaltensregeln für WEG-Versammlungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und sind in den jeweiligen geltenden Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgehalten. Zudem stellt der Verein „Wohnen im Eigentum – Die Wohneigentümer e. V“ (WiE) auf seiner Internetseite sieben Tipps zusammen, welche Maßnahmen Verwalter und WEG-Mitglieder bei einer Eigentümerversammlung beachten sollten.

Vor allem, wenn wichtige Entscheidungen in einer WEG getroffen werden müssen, ist es ratsam, alsbald eine Versammlung abzuhalten. WiE rät Verwaltern dazu, die Einladungsfrist auf drei Wochen zu verlängern. Dies ermöglicht WEG-Mitgliedern, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, sich so gut mit der Tagesordnung auseinanderzusetzen, dass sie eine Vollmacht mit Weisung zum Abstimmungsverhalten erteilen können. Dazu ist es wichtig, dass der Verwalter ausreichend Informationen zu den Punkten auf der Tagesordnung bereitstellt. Nur auf dieser Grundlage können WEG-Mitglieder bereits vorab eine Entscheidung treffen, wie für sie abgestimmt werden soll.

In den jeweiligen Corona-Schutzverordnungen der Länder ist ebenso verzeichnet, wann eine Maskenpflicht angeordnet werden kann oder welche Daten der Teilnehmer erfasst werden dürfen, um mögliche Ansteckungen mit dem COVID-19-Virus zurückverfolgen zu können (Gebot der „Rückverfolgbarkeit“ und Datenschutz). Maßnahmen, wie das Einhalten von Abstandsregeln oder regelmäßiges Lüften der Räumlichkeiten gehören ebenfalls zu den Schutzvorkehrungen in einer WEG-Versammlung. Der Leitfaden „Was Wohnungseigentümer in der Corona-Krise wissen müssen“, zusammengestellt von WiE, enthält zudem weitere Informationen für Wohnungseigentümer zu allen wichtigen Fragen und geltenden Verhaltensregeln in WEG-Versammlungen.

Quelle: WiE
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